Haftpflichtschaden am Auto

Unfälle passieren im Straßenverkehr schnell und unerwartet. Deshalb ist eine Haftpflichtversicherung in Österreich verpflichtend bei jeder KFZ-Anmeldung. Sie soll verhindern, dass der Unfallverursacher die Kosten eines, meist finanziell nicht unerheblichen, Schadens selbst tragen muss. Im Falle der Uneinbringlichkeit beim Verursacher, bestünde außerdem das Risiko, dass der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt, obwohl er selbst keine Schuld trägt. Eine einfache Haftpflichtversicherung greift daher nur beim Haftpflichtschaden, der am Fremdfahrzeug, der unmittelbaren Umgebung oder an anderen Personen entstanden ist.

Neben der Versicherungsprämie selbst,Auffahrunfall bezahlen Sie mit der  Haftpflichtversicherung auch die motorbezogene Steuer an den Versicherer. Dieser führt die Steuer wiederum ohne Abzüge an das Finanzamt ab.

Möchten Sie Ihren eigenen PKW gleich mit absichern, so besteht die Möglichkeit, zusätzlich eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abzuschließen. Falls es mal zu einem Verkehrsunfall kommt, ist es umso wichtiger zu wissen, wie Sie sich im Schadensfall verhalten.

 

Verkehrsunfall mit Sachschaden​

Oberstes Gebot ist das sofortige Anhalten des Fahrzeugs, da es sich sonst in jedem Fall um den Straftatbestand der Fahrerflucht handelt. Vergessen Sie nicht, den Warnblinker zu setzen, sodass andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig bremsen und ausweichen können. Wurden beim Unfall eine oder mehrere Personen verletzt, so müssen Sie umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle über die Geschehnisse informieren. Darüber hinaus sollten Sie unverzüglich Erste Hilfe leisten oder entsprechende Hilfe holen.

Falls beim Unfall jedoch lediglich ein Sachschaden entstanden ist, sind Sie nicht in der Verpflichtung, die Polizei zu rufen. Erst, wenn Sie sich mit der anderen Unfallpartei nicht einigen können, ist dieser Schritt auf jeden Fall ratsam. Dabei wird zwar die sogenannte „Blaulichtsteuer” (auch Unfallmeldegebühr) von 36 Euro fällig – jedoch wird diese, wenn Sie keine Schuld tragen, von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wieder zurückerstattet.

Wurde Ihr Auto nach dem 31. März 2018 das erste Mal zugelassen (und hat unter 3,5 Tonnen Gesamtgewicht), verfügt es über ein eCall-System. Dabei handelt es sich um einen europaweiten Notrufdienst für PKWs. Je nachdem, wird ein Notruf durch ein Ereignis, wie zum Beispiel das Auslösen eines Airbags, oder manuell durch einen Tastendruck abgesetzt. Dadurch wird die Position des Fahrzeugs direkt an umliegende Einsatzkräfte weitergegeben – so ist schnell Hilfe vor Ort.

Richtiges Absichern der Unfallstelle

Bevor es bei einem Verkehrsunfall um Formalien geht, gilt es die Unfallstelle entsprechend abzusichern. So können andere Verkehrsteilnehmer die heikle Situation frühestmöglich erkennen und diese vorsichtig umfahren. Dadurch lassen sich weitere Unfälle effektiv vermeiden. 

Bevor Sie aber das Auto verlassen und das Pannendreieck aus dem Kofferraum holen, denken Sie an Ihre eigene Sicherheit. Greifen Sie dafür zu einer Warnweste, die sich im Innenraum des Fahrzeugs in greifbarer Nähe befindet. Laut gesetzlichen Vorgaben sind Sie zum Tragen einer Warnweste verpflichtet, wenn Sie sich auf einer Autobahn/Schnellstraße oder an einer unübersichtlichen Stelle befinden, aber auch bei schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit. Gut sichtbar für andere Verkehrsteilnehmer, können Sie damit beginnen, den äußeren Bereich abzusichern.

Je nach Fahrbahntyp sollte das Pannendreieck unterschiedlich weit entfernt zur Unfallstelle aufgestellt werden:

  • Autobahn/Schnellstraße: etwa 250 m vor der Unfallstelle
  • Landstraße: etwa 150 m vor der Unfallstelle
  • Stadt/Ortsgebiet: etwa 50 m vor der Unfallstelle

Genauso im Stadtgebiet, wie auch auf dem Land, können Kurven die Sicht beeinträchtigen. In solch einem Fall stellen Sie das Dreieck entsprechend weiter weg, sodass es für andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig sichtbar ist.

Bei Straßen mit Gegenverkehr, zum Beispiel Stadt- oder Landstraßen, sollte auch der Gegenverkehr mit einem Dreieck im selben Abstand zur Unfallstelle, gewarnt werden. Bitten Sie gegebenenfalls Unfallbeteiligte oder Zeugen, diese Aufgabe zu übernehmen.

Daten austauschen

Ist die Unfallstelle ausreichend abgesichert und ist tatsächlich nur ein Sachschaden entstanden, sollten Sie sich jetzt an die Unfallgegner wenden, um gegenseitig Daten auszutauschen. Am wichtigsten sind hierbei Name, Adresse und Versicherungsnummer.

Europäischen Unfallbericht ausfüllen

Bestenfalls führen Sie immer einen Vordruck bzw. ein Muster des Europäischen Unfallberichts in Ihrem Auto mit. Falls dies momentan nicht der Fall ist, möchten wir Ihnen dringend ans Herz legen, das zu ändern.  Den Unfallbericht können Sie online beim ÖAMTC herunterladen und ausdrucken oder direkt bei der Versicherung Ihres Vertrauens anfordern.

Sollten Sie in einen Unfall verwickelt sein und keinen Unfallbericht zur Hand haben, empfehlen wir Ihnen, formlos selbst einen zu erstellen. Dieser sollte mindestens folgende Informationen beinhalten:

  • Name und Adresse aller Beteiligten
  • Name und Adresse aller Zeugen
  • Namen der Versicherungen
  • Polizzennummern

Schäden dokumentieren

Haben Sie alle Daten beisammen, geht es darum, die entstandenen Schäden ausgiebig zu dokumentieren. Dabei sind nicht nur Spuren gemeint, die an den Fahrzeugen entstanden sind, sondern auch Details rund um die Unfallstelle. Fotografieren Sie am besten alles, was Ihnen dabei auffällt.

So kann es zum Beispiel auch wichtig sein, Zeugen an ihrem Standpunkt zur Zeit des Unfalls zu fotografieren. Achten Sie bei Ihren Aufnahmen auch auf feste Bezugspunkte wie Verkehrsschilder, Ampeln etc., um die Rekonstruktion des Unfalls zu vereinfachen. Es kann auch helfen, die Länge der Bremsspuren abzumessen bzw. abzuschreiten, sodass die Versicherung die Lage besser einschätzen kann.

Abwicklung eines Haftpflichtschadens

Die richtige Vorgehensweise nach einem Sachschaden spart wertvolle Zeit und verhindert, dass Unstimmigkeiten bei Schadenersatzansprüchen oder der weiteren Abwicklung mit der Versicherung passieren. ChipsAway verrät Ihnen, wie Sie am besten durch den Papierdschungel navigieren und was es zu beachten gilt.

Handeln Sie nicht vorschnell

In der Hitze des Gefechts kommt es oft vor, dass Unfallbeteiligte bereits an der Unfallstelle Schuldeingeständnisse aussprechen. Das sollten Sie in keinem Fall tun. Ebenso ist es nicht ratsam, direkt Zahlungen an den Geschädigten zu leisten, ohne überhaupt erst Ihre Versicherung oder eine Werkstatt bzw. Spenglerei zur Höhe der etwaigen Reparaturkosten kontaktiert zu haben. Bei jedem Schaden ist es notwendig, den Unfallhergang detailliert zu prüfen und festzustellen, ob Ansprüche auf Schadenersatz gerechtfertigt sind. Überlassen Sie die weitere Abwicklung Ihrer Versicherung – auch in Hinblick auf mögliche Rechtsstreitigkeiten mit den Unfallbeteiligten. Bei Uneinigkeit über den Unfallhergang kann Ihre Rechtsschutzversicherung ein weiterer Ansprechpartner sein und im Bedarfsfall einen Anwalt stellen. Wichtig ist, dass Sie zeitnah Bericht erstatten.

Unfallmeldung an die Versicherungen

Melden Sie den Schaden und den Unfallhergang möglichst detailliert, inklusive Fotos und – wenn es der besseren Erklärung dient – auch Skizzen vom Unfallort und Geschehen. In der Regel haben Sie bei Ihrer Versicherung einen fixen Ansprechpartner, dessen Kontaktdaten Sie im Idealfall immer dabeihaben. Viele Versicherer bieten bereits Online-Formulare für die Schadensmeldung oder eine spezielle Smartphone-App dafür an. Wichtig ist aber nicht wie, sondern dass Sie den Schaden melden – egal, ob Sie Verursacher oder Geschädigter sind. Dadurch kann sich Ihre Versicherung auf mögliche Schadenersatzforderungen einstellen.

Achten Sie bei der Meldung auf alle W-Fragen:

  • Was ist passiert?
  • Welche Beschädigungen liegen vor?
  • Wo hat sich der Unfall ereignet?
  • Wie ist es zu dem Unfall gekommen?
  • Wann ist der Unfall passiert?
  • Wer war an dem Unfall beteiligt?

Geben Sie möglichst genau an, welche Beschädigungen entstanden sind. Beschreiben Sie auch den Unfallort und erläutern Sie einen detaillierten Ablauf des Geschehens. Vergessen Sie nicht, den Zeitpunkt oder Zeitrahmen anzugeben. Oftmals sind es die kleinen Details, die zur Klärung eines Versicherungsfalls beitragen. Scheuen Sie sich deshalb nicht vor dem Gedanken, zu viele Angaben zu machen, sofern diese wahrheitsgetreu nach bestem Wissen und Gewissen eingereicht werden. Ebenso können Fotos angehängt werden, um den Unfallhergang sowie den entstandenen Schaden zu verdeutlichen.

Meldepflichten und Fristen: Wann muss ich einen Schaden melden?

Ist ein Sach- oder Personenschaden entstanden, ist es notwendig, diesen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu melden. Während Unfälle mit Personen umgehend (spätestens am Folgetag) mitzuteilen sind, reicht bei Sachschäden die Meldung innerhalb einer Woche aus. Eine Verjährung der Versicherungsansprüche tritt laut Gesetz bereits nach drei Jahren in Kraft. Agieren Sie hier trotzdem so früh wie möglich, dadurch kann der Unfallhergang noch möglichst detailliert rekonstruiert werden und Sie bleiben nicht auf offenen Fragen seitens des Versicherers oder Gutachters sitzen.

Bonus-Malus-System

Je nach Versicherung und Anzahl der Freischäden kann es sein, dass durch einen selbst verursachten Unfall Ihre Versicherungsprämie erhöht wird. Hierzu gibt es vom österreichischen Versicherungsverband ein Bonus-Malus-System, bestehend aus 10 Stufen (0-9). Je höher die Stufe, desto höher die Versicherungsprämie. Verursachen Sie einen Haftpflichtschaden, rücken Sie um drei Stufen weiter in den Malus-Bereich. Pro Jahr steigen Sie einen Schritt in Richtung „Bonus“.

Im Vergleich dazu gibt es bei der Kaskoversicherung ein Bonus-Malus-System nur dann, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Um Erhöhungen der Prämien vorzubeugen, kann es für den Verursacher sinnvoll sein, sehr kleine Haftpflichtschäden des Gegners aus eigener Tasche zu bezahlen. Hierbei haben Sie im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

  • Entweder Sie machen sich direkt mit dem Unfallgegner aus, dass Sie den Schaden nicht melden, und die Reparatur direkt bezahlen.
  • Oder Sie nehmen, nach der Aufnahme durch die Versicherung, mit dieser Kontakt auf und vereinbaren eine „Eigenleistung“.

Die erste der beiden Varianten ist die potentiell günstigere, da Leistungen der Versicherung, wie die Begutachtung durch einen Sachverständigen, gar nicht erst anfallen, und somit nicht bezahlt werden müssen. Jedoch müssen Sie Ihrem gegenüber bei dieser Form der Abwicklung vertrauen können.

Spezialfall: Mietwagen und Leasingfahrzeug​

Ein neues, unvertrautes Fahrzeug erfordert anfangs mehr Aufmerksamkeit in der Bedienung, die im Straßenverkehr dann fehlt. Unfälle mit Mietwagen passieren schnell. Beachten Sie bei einem Schaden die üblichen Regeln, sichern Sie die Unfallstelle ab, leisten Sie erste Hilfe. Verständigen Sie außerdem die Polizei, welche den Schaden am Leihwagen aufnimmt. Meist wurde dies bereits im KFZ-Mietvertrag festgelegt. Wird die Exekutive hier nicht benachrichtigt, kann sogar der Versicherungsschutz erlöschen. Je nach Vertrag springt eine Teil- oder Vollkaskoversicherung für den entstandenen Schaden ein. Dabei kann jedoch fallweise eine Selbstbeteiligung in Höhe von meist mehreren hundert Euro fällig werden.

Sind Sie mit einem Leasingfahrzeug in einen größeren Unfall verwickelt, müssen Sie nicht nur Versicherung und Exekutive informieren, sondern auch unverzüglich den Leasinggeber davon in Kenntnis setzen. Die mit dem Leasingvertrag abgeschlossene Kaskoversicherung übernimmt in der Regel die entstandenen Kosten.

Verkehrsunfälle im (EU-) Ausland​

Eine Schadensabwicklung bei Unfällen im EU-Gebiet, Island, Liechtenstein oder Norwegen ist noch relativ einfach. Der Europäische Unfallbericht sowie die Schadenregulierungsbeauftragten der Versicherung im jeweiligen Land können Ihnen hier weiterhelfen. Im EU-Ausland gibt es hingegen gleich mehrere mögliche Hürden.

Zum einen liegt die Versicherungssumme in vielen Ländern weit unter dem europäischen Durchschnitt, sodass die Versicherung meist zu wenig zahlt. So kann es sein, dass Sie bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Eine Reisekaskoversicherung kann dies verhindern. Achten Sie außerdem darauf, eine ausreichend hohe Deckungssumme bei Mietwagen zu wählen (im Idealfall mindestens 3 Mio. Euro).

Zum anderen erschwert die oft vorhandene Sprachbarriere den reibungslosen Datenaustausch zwischen den Beteiligten. Ist eine Verständigung nicht möglich, können in vielen Fällen Zeugen zwischen beiden Parteien vermitteln. Bewahren Sie auch im Ausland einen kühlen Kopf, halten Sie die grüne Versicherungskarte bereit und informieren Sie Ihren zuständigen Versicherungspartner. Letzterer ist meist in der Position, Sie an lokale Außenstellen oder Partnerwerkstätten weiter zu vermitteln.

Außerdem bieten die Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ entsprechende Schutzbriefe für Auslandsreisen an. Diese beinhalten – je nach Typ – diverse Leistungen wie Rückholung und/oder leisten Unterstützung bei Pannen und Unfällen.

Schadenssumme ablösen lassen: Was steht mir zu?​

Geschädigte haben im Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung die Wahl zwischen einer Reparatur des Fahrzeugs oder einer Auszahlung des Schadens – zum Beispiel, wenn das KFZ selbst wieder instand gesetzt werden soll oder der Fahrzeughalter auf eine Reparatur gänzlich verzichtet. Gleich vorweg, die Ablöse ist hierzulande aufgrund unterhalb beschriebener Gegebenheiten eher unüblich. Strebt man dennoch die Auszahlung an, werden die Reparaturkosten von einem Gutachter geschätzt und die Versicherung stellt ein Ablöseangebot im Rahmen eines Kostenvoranschlags aus.

Durch dieses Vorgehen soll aber keine Bereicherung stattfinden, sondern lediglich die Wertminderung des KFZ gedeckt werden. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Werkstattstundensätze in Österreich bestünde hier nämlich die Möglichkeit, in Eigenregie günstiger reparieren zu lassen. Beachten Sie daher, dass der bei Ablöse ausbezahlte Betrag in der Regel deutlich geringer ausfällt als die geschätzten Reparaturkosten Ihrer Werkstatt. Bei Kaskoversicherungen sind Auszahlungen meist vertraglich ausgeschlossen.

Die wichtigsten Fragen zum Haftpflichtschaden

Beim Haftpflichtschaden am Fahrzeug handelt es sich um einen Schaden, den ein Unfallverursacher einem Dritten zufügt. Die Haftpflichtversicherung kommt hierbei für die entstehenden Kosten auf. Zu beachten ist hier, dass diese Art Versicherung keine Schäden am eigenen Fahrzeug deckt. Dafür müsste zusätzlich eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden.

Eine Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die Sie selbst als Lenker eines Fahrzeuges verursachen. Ausschlaggebend ist die Deckungssumme, die in der Regel zwischen 15 und 20 Mio. Euro liegt. Dieser Wert mag hoch erscheinen, jedoch kann dieser, vor allem bei Personenschäden in Verbindung mit Folgeschäden, schnell erreicht sein. Diese Art von Autoversicherung übernimmt jedoch keine Schäden am eigenen Fahrzeug.

Gerne beheben wir sämtliche Schäden – egal ob Haftpflichtschaden, Kaskoschaden oder Selberzahler – in kurzer Zeit in einer unserer ChipsAway-Filialen.

Der Unterschied zwischen Kasko und Haftpflichtschaden liegt am versicherten Wagen. Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung übernimmt Schäden am eigenen Fahrzeug. Eine Kaskoversicherung ist optional und richtet ihre Beiträge nach dem Neuwert des KFZ. Eine Haftpflichtversicherung ist – wie das Wort schon sagt – verpflichtend für alle motorisierten Verkehrsteilnehmer. Diese Versicherung zahlt nicht für Schäden am eigenen Fahrzeug. Bereits bei der Zulassung muss diese laut Gesetz  abgeschlossen werden. Hier geht es eben nicht um Ihr eigenes Auto, sondern um den Schaden, den Sie bei anderen verursachen. 

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Manche Kaskoversicherungen bieten Verträge mit Werkstattbindung an, um damit Schäden steuern zu können und folglich bei den Reparaturen zu sparen. Auf der anderen Seite kann der Versicherungsnehmer von niedrigeren Beiträgen profitieren, die um bis zu 20 Prozent günstiger ausfallen. Dieses Modell eignet sich vorwiegend für Fahranfänger, welche noch keine günstige Bonusstufe erreicht haben. 

Erfahren Sie mehr über KFZ-Versicherungen mit Werkstattbindung.

Ist der Besitzer des geschädigten Fahrzeugs nicht in Sicht, müssen Sie den entstandenen Parkschaden unverzüglich bei der nächsten Polizeistelle melden. Tun Sie das nicht und entfernen sich von der Unfallstelle, liegt der Straftatbestand der Fahrerflucht vor. Bei diesem Vergehen können Sie mit einer Verwaltungsstrafe von 100 bis 2.000 Euro rechnen. Es reicht also nicht aus, die eigenen Daten als Visitenkarte oder Nachricht unterm Scheibenwischer auf der Windschutzscheibe zu befestigen.

Laut Gesetz muss die Abwicklung grundsätzlich innerhalb von maximal 90 Tagen erfolgen. Die letztendliche Dauer hängt jedoch von einigen Faktoren ab, zum Beispiel von der Versicherung selbst oder von der Höhe des entstandenen Schadens. Ist das Verschulden geklärt, dauert es in der Regel jedoch nur ca. ein bis zwei Wochen, bis der Schaden durch die Versicherung vollständig abgewickelt ist.